Das neue Verbraucherrecht


Widerruf bei Immobilien-Maklerverträgen


Als Verbraucher kennen Sie das Recht zum Widerruf eines Vertrages aus dem Online-Handel oder beim Abschluss eines Zeitschriften-Abonnemets an der Haustür oder beim Kauf eines Kraftfahrzeugs oder einer Versicherung. Seit dem 13. Juni 2014 besteht ein Widerrufsrecht auch für Verträge mit Immobilienmaklern, sofern der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Maklers zustande kommt. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, Sie vor Abschluss des Maklervertrages über Ihre Verbraucherrechte und die Möglichkeiten des Widerrufs zu belehren.

Dies führt regelmäßig in der Praxis für Irritationen.


Deshalb die folgende Erklärung:

Ein Maklervertrag kommt bereits zustande, wenn Sie die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn Sie sich ein Exposé zusenden lassen, oder eine Objektbesichtigung vereinbaren.


Sie müssen die ausgewiesene Maklerprovision nur dann bezahlen, wenn Sie aufgrund der Maklertätigkeit einen Kaufvertrag schließen. Sofern kein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt, werden Sie keine Courtagerechnung erhalten.